Satzung

Vereinssatzung

Gesellschaft für Digitalisierung und digitalen Fortschritt (GDF) e.V.

vom 19. Januar 2021

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: Gesellschaft für Digitalisierung und digitalen Fortschritt (GDF).

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Köln wird beantragt. Nach Eintragung wird der Name um den Zusatz e.V. ergänzt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Digitalisierung in Deutschland (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Der Verein soll die Brücke zwischen Grundlagenwissen, praktischen industriellen Anwendungen und umwelt- bzw. gesellschaftsrelevanten Fragestellungen schlagen. Wir wollen mit der Förderung schon im Bereich in Schulen ansetzen und diese für Menschen bis in hohe Alter attraktiv machen.

Der Verein fördert die Diversität und die Inklusion in der IT.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
  • Weiterbildung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher.
  • Aufbau, Betreuung und Unterstützung von Communities.
  • Veranstaltung von Konferenzen, um den Zugang zu neusten Technologien für Jedermann/Jedefrau (m/w/d) zu ermöglichen.
  • Forschung im Bereich der Digitalisierung. Unsere Forschungsvorhaben sollen sich insbesondere mit dem Thema der Förderung von künstlicher Intelligenz beschäftigen und die Forschung in diesem Bereich unterstützen.

§ 5 Mitglieder

Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die den Zweck des Vereins (§ 4) unterstützen.

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern und
  3. Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich in besonderem Maße um den Verein oder um den Zweck des Vereins verdient gemacht hat. Es wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Pflicht Mitgliedschaftsbeiträge zu zahlen ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft wird als Aufnahmeantrag schriftlich beim Vorstand eingereicht.

Über das eingereichte Mitgliedsgesuch entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Zudem durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages in dem dafür vorgesehenen Zeitraum.
  • Der Austritt kann nur mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  • Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand.

Der Ausschluss erfolgt:

  1. bei grobem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung und die Beschlüsse des Vereins oder des Verbandes, dem der Verein angehört.
  2. bei Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten.
  3. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  4. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
  5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Der Ausschluss erfolgt für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche der betroffenen Mitglieder gegenüber dem Verein.

Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vereins. Die Rückgewähr von Spenden, Sacheinlagen, Beiträgen und Umlagen ist ausgeschlossen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres seinen Austritt erklärt, von der Mitgliederliste gestrichen oder ausgeschlossen wird.

§ 9 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
  • Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vorgenannten Personen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands haben Alleinvertretungsvollmacht im Außenverhältnis.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
  • Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören.
  • Lehr- und Forschungstätigkeiten können in Abstimmung auch von Vereins- und Vorstandsmitgliedern gegen eine angemessene Vergütung übernommen werden. Diese müssen mindestens einmal im Jahr durch die Mitgliedschaftsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzten Quartal des Jahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladung muss an alle Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich erfolgen. Eine Ladung kann auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) versandt werden.

Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung einreichen. Diese Mitteilung an den Vorsitzenden des Vorstandes muss mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Tagesordnung wird in Punkt 1 der Tagesordnung mit 2/3 Mehrheit angenommen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit gleicher Frist und in gleicher Form einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder oder 1/3 des Vorstandes unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.

§ 11 Aufgaben der Mitgliedschaftsversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Grundsätzliche Entscheidungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins
  3. Verabschiedung des Haushaltes sowie Festlegung des Jahresarbeitsprogramms
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  6. Die Entlastung des Vorstandes
  7. Satzungsänderungen
  8. Aufgaben, die der Mitgliederversammlung durch die Satzung des Vereins zugewiesen werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die gefassten Beschlüsse sind rechtskräftig und bindend für alle Mitglieder.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 12 Vorstandsbeschlüsse

Der Vorstand tagt je nach Bedarf. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und ist von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit (Enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet) gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.

§ 13 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen.

Sie sind verpflichtet, der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.

§ 14 Auflösung des Vereines

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Ansprüche des Vereins wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften bestehen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den:

Verein z. Förd. d. Leistungszentrums f. Natur e.V. LNU Rotdornweg 43, 50226 Frechen

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Satzungsänderungen

  • Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie eine Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt. Redaktionelle Änderungen können jedoch vom geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden.
  • Bei der Einladung zur Hauptversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungs-Änderungen mitgeteilt werden.